Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

ab dem 01.02.23 gelten auch für Schulen neue Corona-Regelungen, über die ich hier kurz informieren möchte:

  1. Auslaufen der Corona-Verordnungen

Die Corona-Verordnung läuft zum 31.01.2023 aus.

  •  Wegfall von Testungen /Bestell-Portal

Die Regelung zu anlassbezogenen Testungen entfällt, da es auch keine Isolationspflicht mehr gibt. Entsprechend entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen und es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt.

Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen.

Am Freitag, den 10. Februar 2023, können letztmalig Schnelltests von Seiten der Schulen bestellt werden. Danach wird das Bestell-Portal geschlossen. An den Schulen dann noch vorhandene Schnelltests können auf Anfrage und anlassbezogen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben und von diesen Personen verwendet werden.

  • Maskentragen in der Schule

In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.

Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung). Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

  • Hygieneregelungen

An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln (Infektionsschutz | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)). Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag.

  • Schulischer Unterricht

Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und hat daher weiterhin oberste Priorität.

Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.

  • Im Krankheitsfall

Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen!!! Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG).

Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Klimasch

(Schulleiterin)