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Die Aufgabe
Verein zur Förderung des Stadtgymnasiums Dortmund e.V.
Wichtigste Aufgabe des Vereins ist die Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen des Stadtgymnasiums Dortmund sowie die Unterstützung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler dieses Gymnasiums. Dem Förderverein war die sogenannte Elternspende vorausgegangen bis dieser im Jahre 1977 gegründet wurde.

Die Tätigkeiten
Die Unterstützung des Stadtgymnasiums durch einen privaten Förderverein wird in den heutigen Zeiten knapper öffentlicher Kassen immer wichtiger. Ohne ihn könnten viele der für eine möglichst optimale Schullaufbahn aller Schülerinnen und Schüler notwendigen Rahmenbedingungen nicht mehr finanziert werden.
Der Förderverein:
- finanziert Lehr- und Lernmittel (Laptops, Beamer, Mikroskope, etc.),
- unterstützt die musikalischen und künstlerischen Angebote (Orchester, Chor, Projektchor, Tanz AG, Theater AG, Kunst AG, Fußball AG) durch die Bezahlung externer AG-Leiter und übernimmt Kosten für Noten, Instrumente, Requisiten und technisches Equipment,
- unterstützt bedürftige Schülerinnen und Schüler anlässlich von Klassenfahrten,
- unterstützt Projektfahrten und
- unterstützt die Schülerzeitung.
Wir konnten in den letzten Jahren für die Ruder AG zwei neue Ruderboote beschaffen. Außerdem wurde ein Digitales Schwarzes Brett zur Anzeige des Vertretungsplans für Lehrerzimmer und Pausengang beschafft und in Betrieb genommen.
Es wurden große Bilderrahmen für die Fachschaft Kunst angeschafft, um Werke der Schülerinnen und Schüler in den Fluren ausstellen zu können.
Wir unterstützen finanziell den Schulplaner für die Stufen 5 bis 9.
Es gibt noch vieles, was uns am Herzen liegt aber noch nicht geleistet werden konnte. Hierfür benötigen wir Unterstützung. Alle Mitglieder sowie der Vorstand des Vereins wirken ehrenamtlich und unentgeltlich mit. Unsere finanziellen Mittel bringen wir überwiegend durch Mitgliedschaften, Vermietung der Schülerspinde und Spenden auf.
Beitrittserklärung
Nachfolgend finden Sie unseren Flyer sowie die Beitrittserklärung als PDF-Datei zum Herunterladen:
Spenden
Der Förderverein ist ein eingetragener Verein und ist wegen Förderung der Erziehung, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Dortmund-West,St.-Nr. 314/5702/2506 vom 01.02.2019 für den letzten Veranlagungszeitraum 2015 bis 2017 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Erziehung, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO verwendet wird.
Spendenkonto 161 025 933 bei der
Sparkasse Dortmund (BLZ 440 501 99)
IBAN: DE60 4405 0199 0161 0259 33,
BIC: DORTDE33
Vorstand
1. Vorsitzende
Frau Dr. Dagmar Schmitz
info[at]stadtgymnasium.de
2. Vorsitzender
Herr Marc Werdecker
info[at]stadtgymnasium.de
Schatzmeisterin
Frau Susanne Dalbert
info[at]stadtgymnasium.de

Satzung
S a t z u n g
des Vereins „Verein zur Förderung des Stadtgymnasiums Dortmund e.V.“ zu Dortmund
beschlossen am 31. Mai 2012
§ 1 | Name und Sitz des Vereins | ||||||
(1) | Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Stadtgymnasiums Dortmund e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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(2) | Der Sitz des Vereins ist Dortmund. | ||||||
§ 2 | Zweck des Vereins | ||||||
(1) | Aufgabe des Vereins ist die Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen des Stadtgymnasiums Dortmund sowie die Unterstützung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler dieses Gymnasiums. | ||||||
(2) | Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen die Aufnahme weiterer Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um Aufgaben im Sinne der Satzung handelt. | ||||||
(3) | Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch materielle und ideelle Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen des Stadtgymnasiums Dortmund sowie die materielle Unterstützung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler dieses Gymnasiums. | ||||||
(4) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. | ||||||
(5) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||||||
§ 3 | Mitgliedschaft | ||||||
(1) | Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. | ||||||
(2) | Die Mitgliedschaft endet: | ||||||
|
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§ 4 | Organe des Vereins | ||||||
Organe des Vereins sind: | |||||||
a) | der Vorstand, | ||||||
b) | die Mitgliederversammlung. | ||||||
§ 5 | Vorstand | ||||||
(1) | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. | ||||||
(2) | Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. | ||||||
(3) | Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. | ||||||
(4) | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. | ||||||
(5) | Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. | ||||||
(6) | Zu den Vorstandssitzungen sind die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm vorge¬schlagenes Mitglied der Schulpflegschaft sowie der/die Schulleiter/in oder ein von ihm/ihr vorgeschlagenes Mitglied des Lehrerkollegiums des Stadtgymnasiums mit einer Frist von sieben Tagen mittels normaler E-Mail einzuladen. | ||||||
§ 6 | Mitgliederversammlung | ||||||
(1) | Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft ihm dies erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr. | ||||||
(2) | Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen. | ||||||
(3) | Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zehn Tagen mittels normaler E-Mail, wobei der Tag der Absendung der Benachrichtigung und der Tag des Versammlungstermins nicht mitzurechnen sind. Mitglieder, deren E-Mail-Adresse nicht bekannt ist oder die keine E-Mail-Adresse besitzen, werden mit einfachem Brief informiert. |
||||||
(4) | Die Tagesordnung und etwa vorliegende Anträge sind in der Einladung einzeln aufzuführen. Mit Zustimmung mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert oder geändert werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung um Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist jedoch ausgeschlossen. | ||||||
(5) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. | ||||||
(6) | Die/der 1. Vorsitzende oder, falls diese/r verhindert ist, die/der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Verhandlungsleiter. | ||||||
(7) | Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. | ||||||
(8) | Mitgliederversammlungen sollen nicht während der Schulferien stattfinden. Der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 ist während der Sommerferien gehemmt. | ||||||
§ 7 | Aufgaben der Mitgliederversammlung | ||||||
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: | |||||||
a) | Sie führt die erforderlichen Wahlen durch; | ||||||
b) | sie beschließt über allgemeine Richtlinien für die Aufbringung und Verteilung der von dem Verein zu beschaffenden Mittel; | ||||||
c) | sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes; | ||||||
d) | sie entscheidet über alle den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen; | ||||||
e) | sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. | ||||||
§ 8 | Aufbringung und Verwendung der Mittel | ||||||
(1) | Die Mittel für die Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben des Vereins werden durch Spenden aufgebracht. | ||||||
(2) | Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe von den Mitgliedern zur Aufbringung weiterer Mittel ein Jahresbeitrag zu entrichten ist. | ||||||
(3) | Über die Verwendung der von dem Verein aufgebrachten Mittel für die in § 2 bezeichneten Aufgaben entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Schulpflegschaft und der Schule. Soweit die Mitgliederversammlung allgemeine Richtlinien für die Verteilung der Mittel § 7(b) bestimmt hat, sind diese hierbei zu beachten. | ||||||
§ 9 | Vereinsvermögen | ||||||
(1) | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. | ||||||
(2) | Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Auslagen der Mitglieder, die durch ordnungsgemäße Ausübung der Geschäfte entstehen, können erstattet werden. | ||||||
(3) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||||||
(4) | Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Dortmund. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Stadtgymnasiums oder seiner Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 2, Absatz 1 zu verwenden. Sofern das Stadtgymnasium zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, hat die Stadt Dortmund das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler anderer höheren Schulen oder für eine Schule für behinderte Kinder zu verwenden. | ||||||
§ 10 | Geschäftsjahr | ||||||
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
Schul-Sponsoring am Stadtgymnasium
Das Stadtgymnasium Dortmund ist eine der ersten Schulen in Dortmund, an der Schul-Sponsoring möglich wird. Es liegt ein zwischen allen Beteiligten abgestimmter Vertrag vor. Er ist über den Link auf dieser Seite downloadbar.
Die Sponsoren unterstützen die Schule über den Förderverein in vielfältigen Projekten der Schule. Es gehören dazu z.B. die Theater AG, der Chor, die Kunst AG oder die Schülerzeitung ROSTRA.
Bei Interesse bekommen Sie die benötigten Formulare auf Anfrage von uns zugeschickt
Die Sponsoren
Aktuell wird das Stadtgymnasium von den folgenden Sponsoren unterstützt:
