Satzung
des Vereins „Verein zur Förderung des Stadtgymnasiums Dortmund e.V.“ zu Dortmund
beschlossen am 2. März 1994
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§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Stadtgymnasiums Dortmund e.V.“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen des Stadtgymnasiums Dortmund sowie die Unterstützung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler dieses Gymnasiums.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen die Aufnahme weiterer Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um Aufgaben im Sinne der Satzung handelt.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch materielle und ideelle Förderung der pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltungen des Stadtgymnasiums Dortmund sowie die materielle Unterstützung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler dieses Gymnasiums.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist;
b) durch Tod oder – bei juristischen Personen und Personengesellschaften – durch deren Auflösung;
c) durch Ausschluss, der endgültig durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund erfolgen kann.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie 2 Beisitzern. Zu Beisitzern sollen die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm vorgeschlagenes Mitglied der Schulpflegschaft sowie der/die Schulleiter/in oder ein von ihm vorgeschlagenes Mitglied des Lehrerkollegiums des Stadtgymnasiums gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft ihm dies erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen.
(3) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zehn Tagen durch einfachen Brief, wobei der Tag der Absendung der Benachrichtigung und der Tag des Versammlungstermins nicht mitzurechnen sind.
(4) Die Tagesordnung und etwa vorliegende Anträge sind in der Einladung einzeln aufzuführen. Mit Zustimmung mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert oder geändert werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung um Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist jedoch ausgeschlossen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(6) Die/der 1. Vorsitzende oder, falls diese/r verhindert ist, die/der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Verhandlungsleiter.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Mitgliederversammlungen sollen nicht während der Schulferien stattfinden. Der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 ist während der Sommerferien gehemmt.
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie führt die erforderlichen Wahlen durch;
b) sie beschließt über allgemeine Richtlinien für die Aufbringung und Verteilung der von dem Verein zu beschaffenden Mittel;
c) sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes;
d) sie entscheidet über alle den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen;
e) sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 8
Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel für die Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben des Vereins werden durch Spenden aufgebracht.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe von den Mitgliedern zur Aufbringung weiterer Mittel ein Jahresbeitrag zu entrichten ist.
(3) Über die Verwendung der von dem Verein aufgebrachten Mittel für die in § 2 bezeichneten Aufgaben entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Schulpflegschaft und der Schule. Soweit die Mitgliederversammlung allgemeine Richtlinien für die Verteilung der Mittel § 7(b) bestimmt hat, sind diese hierbei zu beachten.
§ 9
Vereinsvermögen
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
(2) Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Auslagen der Mitglieder, die durch ordnungsgemäße Ausübung der Geschäfte entstehen, können erstattet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Dortmund. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Stadtgymnasiums oder seiner Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 2, Absatz 1 zu verwenden. Sofern das Stadtgymnasium zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, hat die Stadt Dortmund das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung bedürftiger, förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler anderer höheren Schulen oder für eine Schule für behinderte Kinder zu verwenden.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
